Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgesetz

Das deutsche Arbeitszeitgesetz betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Es begrenzt die tägliche Höchstarbeitszeit, legt Mindestpausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen fest. Es enthält auch Schutzvorschriften für die Nachtarbeit. Das Gesetz ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.

Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung für die Beschäftigten zu schützen (§ 1 ArbZG).

Anwendungsbereich

Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte); ausgenommen sind nach § 18 folgende Personengruppen und Branchen:

– Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes,
– Chefärzte und -ärztinnen,
– Leiterinnen und Leiter des öffentlichen Dienstes und ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die befugt sind, in Personalangelegenheiten selbständig zu entscheiden,
– Beschäftigte, die mit den ihnen anvertrauten Personen in einem Haushalt leben und diese selbstständig erziehen, betreuen oder pflegen,
– der liturgische Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften,
– Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt,
– Beschäftigte auf Handelsschiffen als Besatzungsmitglieder, für sie gilt das Seearbeitsgesetz,
– Beschäftigte als Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, für diese gilt das EU-Ops (Subpart Q).

Das Arbeitszeitgesetz gilt also nicht für Beamte und Soldaten. Für Beamtinnen und Beamte gelten besondere Arbeitszeitregelungen (des Bundes und der Länder). Die Arbeitszeitregelungen in den §§ 3 bis 13 des Gesetzes gelten auch nicht für Beschäftigte, die hoheitliche Aufgaben – und damit die Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten – wahrnehmen, es sei denn, es gibt einen Tarifvertrag für diese Fälle (§ 19).

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie gilt für Soldatinnen und Soldaten seit dem 1. Januar 2016 in Verbindung mit der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) und wurde mit einer Anpassung des Soldatengesetzes umgesetzt. Demnach gilt für den Grundbetrieb der Bundeswehr eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 41 Stunden ohne Pausen.

Arbeitszeitregelungen

Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne Pausen. Vertragliche Änderungen sind im Einzelfall möglich. Nach der Grundregelung in § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden pro Arbeitstag nicht überschritten wird. Bei Nachtarbeitern müssen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbZG durchschnittlich acht Stunden innerhalb eines Monats ausgeglichen werden.

Wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben drohen oder Arbeitsergebnisse auszufallen drohen, oder in Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, bleiben die vorstehenden Regelungen außer Betracht. Es gilt dann, dass die wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden für sechs Kalendermonate oder 24 Wochen nicht überschritten werden darf. (§ 14 ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der jedoch durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder durch Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann.

Sonn- und Feiertagsregelungen

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 9 ArbZG an Sonn- und Feiertagen von Mitternacht bis Mitternacht nicht beschäftigt werden. In Mehrschichtbetrieben mit regelmäßigen Tag- und Nachtschichten kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vorverlegt oder nach hinten verschoben werden, wenn der Betrieb für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden ruht. Für Fahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Unverzichtbare Arbeiten (Notfallsanitäter, Rettungsassistenten, Sanitäter, Ärzte, Krankenschwestern, Feuerwehrleute) oder dringende oder andere in § 10 ArbZG aufgeführte Arbeiten, die nicht auf Werktage verschoben werden können, sind von der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ausgeschlossen.

Weitere Ausnahmen sind durch abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelfall mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich.

Wohnt der Arbeitnehmer in einem anderen Bundesland als dem, in dem er arbeitet, oder befindet sich das Unternehmen in einem anderen Bundesland als der Arbeitsort, gilt das Feiertagsgesetz des Bundeslandes, in dem der Arbeitnehmer arbeiten soll (Arbeitsortprinzip).

Pausen und Ruhezeiten

Wenn ein Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten muss, muss ihm nach § 4 ArbZG eine im Voraus festgelegte Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewährt werden; bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Arbeitnehmer/innen dürfen nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Pause beschäftigt werden.

Nach § 5 ArbZG müssen die Beschäftigten nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben, bevor sie die Arbeit wieder aufnehmen können.

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Verpflegung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, im Rundfunk und in der Land- und Viehwirtschaft kann die Dauer der Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Wird die Ruhezeit für Beschäftigte in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen verkürzt, weil der Beschäftigte während der Ruhezeit zu einem Bereitschaftsdienst herangezogen wird, kann die verkürzte Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn die Zeit der Inanspruchnahme nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt.

Verstöße gegen das Gesetz

Verstöße des Arbeitgebers gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes können nach dem Katalog des § 22 ArbZG umfassend als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro je Verstoß geahndet werden. Verstößt der Arbeitgeber vorsätzlich gegen die materiellen Bestimmungen des Gesetzes (und nicht nur gegen die Aushang- und Informationspflichten) und gefährdet er dadurch die Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers oder wiederholt er den Verstoß beharrlich, begeht er eine Straftat nach dem Nebenstrafrecht, die mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet wird.

Der Täter kann nur der Arbeitgeber (Unternehmer) oder die verantwortliche Person nach § 9 OWiG, § 14 StGB sein. Verantwortliche Personen sind die Unternehmensleitung oder eine Person, die ausdrücklich mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt wurde, die dem Inhaber des Unternehmens obliegen, eine vertretungsberechtigte Person oder ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs ist ebenfalls verantwortlich.